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AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen & Allgemeine Bestellbedingungen der flextos GmbH

Für sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen (d.h. gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen) gelten unsere nachfolgenden Vertragsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Allgemeine Vertragsbedingungen der flextos GmbH

§1 Vertragsschluss – Beschaffenheit der Ware

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch den Verkäufer innerhalb von zwei Wochen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, wodurch dann der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande kommt.

Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind in nachgenannter Reihenfolge: Bestellung des Auftraggebers, unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Lieferbedingungen, die vertraglichen Vereinbarungen und unser Angebot. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen wir dem Auftraggeber unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie gemäß §443 BGB dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden bezeichnen. Die Inhalte unserer Produktprospekte wie sonstiger Anpreisung stellen keine verbindlichen Angaben über die Beschaffenheit der Ware dar, die Preisangaben der Preislisten verstehen sich als freibleibend.

§2 Lieferung – Gefahrübergang

Unsere Lieferungen erfolgen ab unserem Werk bzw. Lager (Ex Works) entsprechend den INCOTERMS 2020, wenn nicht anders vereinbart. Wir versenden die Ware auf Verlangen des Auftraggebers zum Betrieb des Auftraggebers oder zu einem anderen mit dem Auftraggeber vereinbarten Ort. Die Kosten für die Versendung trägt der Auftraggeber. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu welchem wir die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes bzw. Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn die Lieferung als „frachtfrei“ vereinbart worden ist. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet, es sei denn, wir hätten dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Versicherungskosten.

§3 Lieferfristen – Lieferhindernisse

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen kann nur dann verlangt werden, wenn diese zwischen den Parteien als Fixtermin vereinbart und auch so bezeichnet wurde. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt in jedem Falle den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.

Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

§4 Rücktrittsrechte

In den Fällen höherer Gewalt und Abschluss eines rechtzeitigen kongruenten Deckungsgeschäfts sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt bzw. über die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung informiert haben und dem Auftraggeber unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten.

§5 Preise und Zahlungen

Unsere Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung.

Sofern wir neben der Lieferung der Ware zusätzliche Leistungen übernommen haben, z. B. Aufstellung, Montage, Anschluss, Funktionsprüfungen, Inbetriebnahme, Testbetrieb und/oder Personaleinweisung, trägt der Auftraggeber neben dem vereinbarten Preis für die Ware alle erforderlichen Kosten für zusätzliche Leistungen, insbesondere den Arbeitslohn nach Aufwand zu den üblichen Stundensätzen, Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten), Kosten für sowohl den Transport des Handwerkszeugs als auch des persönlichen Gepäcks.

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages unsere Produktions- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen und wir den Auftraggeber über die Preiserhöhung rechtzeitig vor Lieferung informieren.

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind unsere Rechnungen sofort nach Eingang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Parteien vereinbaren als kalendarische Leistungszeit gem. §286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Verpflichtung zur Zahlung spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung, die nicht in einer Geldforderung besteht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.

§6 Liefer- und Leistungsumfang – Mitwirkungspflichten bei Montage

Unsere Lieferungen richten sich nach dem Inhalt der vereinbarten Leistungen. Unsere Lieferungen beinhalten nicht die Lieferung von programmtechnischer Software, es sei denn, wir hätten die Lieferung der Software ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart. Die Lieferung der Software kann zusammen mit der Lieferung unserer Ware oder separat vereinbart werden. Weiter- und/oder Neuentwicklungen der gelieferten Software gehören nicht zu unseren Liefer- und Leistungspflichten.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche von ihm zu erbringenden Leistungen und Vorarbeiten, einschließlich der Bereitstellung sämtlicher vereinbarten Hilfsmittel und Hilfskräfte, ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht sind, bevor wir Lieferungen und Leistungen im Betrieb des Auftraggebers oder an einem sonstigen Ort erbringen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögern sich dadurch unsere Lieferungen und Leistungen, hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unsererseits und des Montagepersonals zu tragen. Alle Kosten für die Aufstellung und Montage der Ware trägt der Auftraggeber.

Soweit wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung verlangen, hat der Auftraggeber diese innerhalb zwei Wochen vorzunehmen. Das Abnahmeprotokoll erstellen wir. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist, gilt sie als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenso als erfolgt, wenn die Lieferung, gegebenenfalls nach Abschluss eines vereinbarten Testbetriebes, in Gebrauch genommen worden ist.

§7 Gewährleistung / Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei Mängeln

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 7 Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt ab Lieferung, spätestens mit Abschluss eines Testbetriebes. Verborgene Mängel hat der Auftraggeber uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Untersuchung der Ware sowie die Rüge des Mangels, verliert er sämtliche Rechte, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mangel stehen.

Ist die Ware mangelhaft, steht dem Auftraggeber zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung zu, es sei denn, die Nacherfüllung wäre dem Auftraggeber unzumutbar. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht dem Auftragnehmer zu. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Nachbesserungszeit zu gewähren; andernfalls entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, steht dem Auftraggeber entweder das Recht auf angemessene Minderung oder der Rücktritt zu. Erhöhen sich unsere Aufwendungen im Falle der Nacherfüllung, weil die Ware an einen anderen Ort als an den Sitz des Auftraggebers oder des bestimmungsgemäßen Gebrauchs verbracht wurde, insbesondere bei Exportgeschäften, hat der Auftraggeber uns die erhöhten Aufwendungen zu ersetzen. Für Schadensersatzansprüche gelten die in den nachfolgenden Abschnitten geregelten Haftungsbeschränkungen.

Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne mangelhaft oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Auftraggebers auf die einzelne mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die einzelne mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden kann oder dies dem Auftraggeber unzumutbar ist. Die Gründe für eine derartige Unzumutbarkeit sind vom Auftraggeber entsprechend darzulegen.

Soweit unsere Ware gemäß der individuellen Anforderungen des Auftraggebers eine Sonderanfertigung ist, kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Fertigstellung unserer Ware nur aus wichtigem Grund kündigen. Für die Richtigkeit von dem Vertrag zugrunde gelegten Kostenvoranschlägen übernehmen wir keine Gewähr. Im Übrigen gilt §651 BGB.

§8 Haftungsbeschränkung – Rücktrittsausschluss bei bestimmten Pflichtverletzungen

Die von uns mitgelieferten Bedienungsanleitungen/Manual sind vom Auftraggeber strikt zu befolgen. Bei Nichtbeachtung der Betriebsanleitung haften wir nicht. Garantieleistung erlischt auch bei nicht sachgemäßer Handhabung und ungenügender Wartung entsprechend der Bedienungsanleitung/Manual. Ebenfalls erlischt der Garantieanspruch bei nicht durch uns oder von uns beauftragten Unternehmen durchgeführter Reparaturen oder Anpassungen.

Wir haften unter den gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Fall unbeschränkt für von uns verschuldete Schäden an Leib, Leben und Gesundheit sowie verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Rechte des Auftraggebers, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, sind ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

§9 Eigentumsvorbehalt

Eine gelieferte Sache bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser alleiniges Eigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware auf seine Kosten zu verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. §14 BGB, gelten zusätzlich die Absätze 5 bis 10. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller, auch zukünftigen Forderungen, auch der jeweiligen Saldoforderungen, aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgt gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Auftraggeber widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern, solange er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Bei Verarbeitung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum, wobei sich unser Anteil nach dem Rechnungswert (unser Lieferpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug) bestimmt; soweit der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns entsprechend anteiliges Miteigentum und verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns. Eine Verarbeitung erfolgt für uns.

Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber bereits hiermit in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber an uns ab. Dies gilt auch für den Fall, dass nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war. Wir nehmen die Abtretung an. Steht uns an der Vorbehaltsware nur Miteigentum zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den prozentualen Anteil der Forderung, der dem prozentualen Anteil unseres Miteigentums auf der Basis des Rechnungswertes entspricht.

Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall des berechtigten Widerrufs hat der Auftraggeber bzw. sein Rechtsnachfolger oder Insolvenzverwalter auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen. Die vorgenannten Sicherheiten geben wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10% überschreitet. Als realisierbar gilt bei Vorbehaltsware der Schätzwert und bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Nennwert, jeweils abzüglich eines Abschlags von einem Drittel. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber zudem unverzüglich als gewillkürter Prozessstandschafter auf seine Kosten Klage gemäß §771 ZPO (sog. Drittwiderspruchsklage) erheben.

§10 Schutz- und Urheberrechte

An sämtlichen von uns erbrachten bzw. zur Verfügung gestellten Leistungen, insbesondere an von uns erstellten Programmen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentum sowie unsere urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Kommt ein Vertrag mit uns nicht zustande, sind uns die Zeichnungen und Unterlagen und sonstigen bereits erbrachten Leistungen unverzüglich zurückzugeben. Jegliche Unterlagen und sonstigen Leistungen dürfen Dritten ausschließlich mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§11 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Ware verjähren bei Unternehmen in 1 Jahr, bei Verbrauchern in 2 Jahren oder aber nach 1000 Betriebsstunden ab Ablieferung der Ware.

Sonstige vertragliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. In einem Jahr verjähren auch die Ansprüche aus einer Garantie, wenn wir eine Garantie abgegeben haben und die Garantie nichts anderes vorsieht. Für Rechte des Auftraggebers, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften entsprechend. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Auftraggebers die gesetzlichen Vorschriften. Unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber verjähren ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.

§12 “Affirmative Action”

Wir üben keine Diskriminierung in unseren Arbeitsverhältnissen im Hinblick auf Alter, Rasse, Hautfarbe, Geschlecht oder ethnischer Herkunft aus.

§13 Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten und Angaben, die im Rahmen der Geschäftsanbahnung und/oder der weiterführenden Geschäftstätigkeit erhoben werden, werden von flextos zu Kundenbetreuungszwecken gespeichert und verarbeitet. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen (ausgenommen hiervon ist eine Weitergabe an die Muttergesellschaft esmo AG oder deren anderen Tochterunternehmen zum Zwecke der Auftragsabwicklung). Auf Anfrage erteilt flextos oder eine weitere Firma im Unternehmensverbund esmo AG Auskunft über die gespeicherten Daten und wird gegebenenfalls. deren Berichtigung, Löschung und/oder Sperrung auf Antrag veranlassen (§28 und §29 des BDSG).

§14 Anwendbares Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Auftraggebers, ist Rosenheim. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist örtlich ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Rosenheim oder das Landgericht Traunstein. Wir haben jedoch auch das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Rosenheim oder das Landgericht Traunstein, Bundesrepublik Deutschland (Artikel 17 EuGVÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO). Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ bzw. der EuGVVO zuständig ist.

Ergänzend zu den oben genannten Bedingungen finden die Bestimmungen der Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („UN-Kaufrecht“, vgl. BGBl. 1989 II S. 588) Anwendung.

Wir verpflichten uns ausschließlich für die deutschen/ englischen Originaltexte unserer Verträge, Vereinbarungen und Dokumentationen. Im Zweifels- und/oder Rechtsfall ist jeweils der deutsche/englische Originaltext ausschlaggebend – Übersetzungen sind unverbindlich, insoweit sie von den deutschen/ englischen Originaltexten abweichen.

Allgemeine Bestellbedingungen der flextos GmbH

1. Allgemeines

1.1 Von diesen Allgemeinen Bestellbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für den Besteller unverbindlich, auch wenn der Besteller nicht widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.

1.2 Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

1.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen an, so ist der Besteller vor Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten zum Widerruf berechtigt.

1.4 Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

1.5 Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden vom Besteller nicht übernommen.

2. Liefertermin und Erfüllungsort

2.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung des Bestellers zulässig. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Versandanschrift an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen ist deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgebend.

2.2 Gerät der Lieferant in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% des Bestellwertes zu verlangen. Der Besteller kann die Vertragsstrafe verlangen, wenn er sich das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Annahme der letzten, im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehält.

2.3 Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt die Anschrift des Bestellers als Erfüllungsort.

3. Versand und Preisstellung

3.1 Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen des Bestellers anzugeben. Spätestens am Tag des Versands ist dem Besteller eine Versandanzeige zuzuleiten. Dem Besteller durch Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

3.2 Die Preise gelten frei Erfüllungsort.

4. Rechnung und Zahlung, Abtretungsverbot

4.1 Die Rechnung muss die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergeben.

4.2 Zahlungen erfolgen zu den Bedingungen gemäß Bestellung. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.

4.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Besteller ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen; das gilt nicht bei wirksamer Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten.

5. Mängelansprüche

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Hinweis- und Sorgfaltspflichten

6.1 Hat der Besteller den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

6.2 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Besteller zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.3 Der Lieferant hat dem Besteller Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführungen gegenüber bislang dem Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

6.4 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und hat den Besteller auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

6.5 Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel aufgrund von Produktionsbeobachtungen sind dem Besteller auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.

7. Beistellung

7.1 Vom Besteller dem Lieferanten überlassene Gegenstände aller Art bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und dies dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

7.3 Soweit vom Besteller überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt der Besteller als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der Besteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für den Besteller.

8. Geheimhaltung

8.1 Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

8.2 Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Firma oder Marken des Bestellers nur nennen, wenn dieser vorher schriftlich zugestimmt hat.

9. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

9.2 Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Abschnitt 9.1 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.